Kurzüberblick Jugendschutzgesetz für die Altersstufe der Jugendlichen über 16 Jahren (16- und 17-Jährige):
- Das Rauchen in der Öffentlichkeit und die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche dieser Altersstufe ist verboten.
- Sie dürfen sich in Nachtbars/Nachtclubs und Spielhallen nicht aufhalten. Gleiches gilt für Veranstaltungen, Orte und Betriebe, die jugendgefährdend sind.
- Die Abgabe alkoholischer Getränke und Lebensmittel, die nicht auf Branntweinbasis hergestellt sind, ist in Gaststätten, im Handel und sonst in der Öffentlichkeit erlaubt (dies sind Getränke wie Bier, Wein oder Sekt, also keine Spirituosen).
- Ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person dürfen sie sich bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z.B. Kino) bis 24.00 Uhr aufhalten. Die dort gezeigten Filme müssen für ihre Altersstufe freigegeben oder Informations-, Instruktions- oder Lehrfilme sein.
- In Gaststätten dürfen sie sich zwischen 24.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens nicht aufhalten, außer wenn sie an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen.
- Bei Tanzveranstaltungen (z.B. in Diskotheken) ist der Aufenthalt bis 24.00 Uhr erlaubt.
- Bildträger mit Filmen oder Spielen (z.B. auf DVD oder CD) dürfen Jugendlichen ab 16 Jahren in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn diese für ihre Altersstufe freigegeben sind (Kennzeichnung „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“, „Freigegeben ab 6 Jahren“, „Freigegeben ab 12 Jahren“ oder „Freigegeben ab 16 Jahren“). Dies gilt auch für Programme, die an elektronischen Bildschirmgeräten (z.B. an Ausstellungsstücken in Geschäften) bedient werden.